Photovoltaik 2025: Abschreibungsmöglichkeiten optimal nutzen
- Milan Fiala
- 24. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 27. Juni

Die steigenden Energiekosten und das wachsende Bewusstsein für nachhaltige Energiequellen sorgen dafür, dass Photovoltaikanlagen weiterhin stark nachgefragt werden. Sowohl private Hausbesitzer als auch Unternehmen profitieren dabei nicht nur von langfristigen Einsparungen beim Strombezug, sondern auch von steuerlichen Vorteilen. Denn mit einer gezielten Abschreibung lassen sich die Investitionskosten deutlich abmildern.
In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die aktuellen Abschreibungsmöglichkeiten für Photovoltaikanlagen im Jahr 2025 – inklusive der wichtigsten Regelungen und Fristen.
Lineare Abschreibung – die klassische Variante
Die lineare Abschreibung ist die am häufigsten gewählte Methode. Dabei wird die Photovoltaikanlage über eine angenommene Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben. Das bedeutet: Jährlich können 5 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Beispiel:
Kostet eine Solaranlage 15.000 €, können pro Jahr 750 € (5 % von 15.000 €) von der Steuer abgesetzt werden.
Diese Abschreibungsmethode gilt für alle, die ihre Anlage überwiegend betrieblich nutzen – etwa bei Einspeisung ins öffentliche Netz mit Gewinnerzielungsabsicht. Für private Haushalte, die ihre Anlage ausschließlich zur Eigenversorgung betreiben, gelten andere Regelungen (siehe unten).
Sonderabschreibung für Unternehmen
Für kleine und mittlere Unternehmen besteht zusätzlich die Möglichkeit einer Sonderabschreibung. Diese erlaubt, innerhalb von fünf Jahren bis zu 20 % der Anschaffungskosten zusätzlich zur linearen Abschreibung steuerlich anzusetzen – und das flexibel, je nach Gewinnsituation.
Diese Sonderregelung soll vor allem Investitionen in energieeffiziente Technologien fördern. Sie gilt auch 2025, setzt aber eine unternehmerische Nutzung sowie bestimmte Größen- und Umsatzgrenzen voraus.
Investitionsabzugsbetrag – nur noch bis Ende 2024
Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Betriebe den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen. Damit lassen sich bereits im Jahr der Planung bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigen – auch wenn die Anlage erst innerhalb der nächsten drei Jahre installiert wird.
Diese Regelung bietet Liquiditätsvorteile, weil die Steuerlast schon im Vorfeld der Investition gesenkt werden kann. Ab 2025 entfällt der Investitionsabzugsbetrag jedoch ersatzlos.
Steuerbefreiung für Kleinanlagen bis 30 kWp
Eine wichtige Änderung trat bereits 2023 in Kraft: Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp sind seither für Privatpersonen von der Einkommensteuer befreit – sowohl im Hinblick auf die Einspeisevergütung als auch hinsichtlich des Eigenverbrauchs.
Aber: Wer steuerfrei wirtschaftet, kann keine Abschreibung mehr geltend machen. Die Kosten solcher Kleinanlagen gelten als privat veranlasst und sind daher steuerlich nicht absetzbar.
Für größere Anlagen über 30 kWp bleibt die steuerliche Abschreibung weiterhin möglich – sowohl linear als auch im Rahmen der Sonderabschreibung.
Energiepreispauschale – indirekter Impuls für Investitionen
Zwar wurde die Energiepreispauschale von 300 € bereits 2022 ausgezahlt, ihre Wirkung ist aber noch spürbar. Für viele Haushalte war sie ein zusätzlicher Anstoß, sich intensiver mit dem Thema Eigenstromerzeugung zu beschäftigen.
Zukünftig könnten ähnliche finanzielle Anreize dazu beitragen, Investitionen in größere Photovoltaikanlagen attraktiver zu machen – gerade mit Blick auf steuerliche Absetzbarkeit durch Abschreibungen. Wer plant, den Eigenverbrauch zu optimieren oder Einspeiseerlöse zu erzielen, sollte die steuerlichen Vorteile daher stets mitdenken.
Fazit: Abschreibungen strategisch nutzen
Auch im Jahr 2025 gibt es mehrere Möglichkeiten, um die Kosten einer Photovoltaikanlage steuerlich geltend zu machen. Je nach Nutzungskonzept und Anlagengröße kommen unterschiedliche Varianten infrage:
Lineare Abschreibung für langfristige Planungssicherheit
Sonderabschreibung für flexible steuerliche Entlastung bei Unternehmen
Investitionsabzugsbetrag – nur noch bis Jahresende 2024 verfügbar
Privatpersonen profitieren bei kleinen Anlagen zwar nicht mehr von Abschreibungsmöglichkeiten, dafür aber von einer vollständigen Steuerbefreiung. Wer eine größere oder gewerblich genutzte Anlage plant, sollte sich individuell steuerlich beraten lassen – um alle Potenziale optimal auszuschöpfen.



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